Verhaltenskodex

Zuletzt aktualisiert am 14. Juli 2016


1. Einführung

Der JOMA-Verhaltenskodex für Hersteller und Lieferanten (im Folgenden: Kodex) definiert die Mindeststandards für ethisches und verantwortungsbewusstes Verhalten, die von Herstellern und Lieferanten der Produkte, die JOMA bei der Entwicklung ihrer Aktivitäten vermarktet, gemäß den Richtlinien eingehalten werden müssen mit der Unternehmenskultur von JOMA, die fest auf der Achtung der Menschen- und Arbeitsrechte basiert .


JOMA verpflichtet sich, die erforderlichen Mittel einzusetzen, damit Hersteller und Zulieferer diesen Kodex kennen und verstehen und dessen Einhaltung übernehmen können.


Der Kodex gilt für alle Hersteller und Lieferanten, die an den Einkaufs-, Herstellungs- und Veredelungsprozessen beteiligt sind. Er fördert und basiert auf den allgemeinen Grundsätzen, die das ethische Verhalten von JOMA definieren:

  • Alle seine Aktivitäten werden auf ethische und verantwortungsvolle Weise durchgeführt.
  • Jede Person, die direkt oder indirekt eine arbeitsrechtliche, wirtschaftliche, soziale oder industrielle Beziehung zum Unternehmen unterhält, wird fair und respektvoll behandelt.
  • Alle Aktivitäten werden umweltschonend durchgeführt.
  • Alle Hersteller und Zulieferer (Produktionszentren, die nicht im Besitz von JOMA sind) werden diese Verpflichtungen vollständig einhalten und ihre Verantwortung dafür fördern, dass die in diesem Kodex vorgesehenen Standards eingehalten werden.

2. Verbot von Zwangsarbeit

JOMA erlaubt keine Form von Zwangs- oder unfreiwilliger Arbeit bei seinen Herstellern und Lieferanten. Sie sind nicht in der Lage, von ihren Arbeitnehmern eine ''Kaution'' zu verlangen oder Unterlagen zurückzuhalten, die ihre Identität belegen. Die Hersteller erkennen das Recht ihrer Arbeitnehmer an, ihren Arbeitsplatz mit angemessener Frist zu verlassen. (1).


3. Verbot von Kinderarbeit

Hersteller und Lieferanten stellen keine Minderjährigen ein. JOMA definiert einen Minderjährigen als eine Person unter 16 Jahren. Wenn die lokale Gesetzgebung eine höhere Altersgrenze festlegt, wird diese Grenze eingehalten (2). Menschen zwischen 16 und 18 Jahren gelten als Jugendarbeiter. Sie sollten nicht in Nachtschichten oder unter gefährlichen Bedingungen arbeiten(3).


4. Verbot von Missbrauch oder unmenschlicher Behandlung

Hersteller und Lieferanten werden ihre Mitarbeiter mit Würde und Respekt behandeln. Unter keinen Umständen werden körperliche Bestrafung, sexuelle oder rassistische Belästigung, verbaler oder Machtmissbrauch oder jede andere Form von Belästigung oder Einschüchterung toleriert.


5. Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz Hersteller und Zulieferer bieten ihren Mitarbeitern einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz und gewährleisten Mindestbedingungen für Licht, Belüftung, Hygiene, Brandschutz, Sicherheitsmaßnahmen und Zugang zu Trinkwasser.

  • Die Arbeiter müssen saubere Toiletten mit Trinkwasser haben. Wenn die Bedingungen dies erfordern, sollten Einrichtungen zur Lebensmittelkonservierung bereitgestellt werden.
  • Wenn die Schlafzimmer vorhanden sind, sind sie hygienisch und sicher
  • Hersteller und Zulieferer werden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden der Arbeitnehmer zu vermeiden und die mit der Arbeit verbundenen Risiken so gering wie möglich zu halten.
  • Hersteller und Zulieferer müssen ihre Arbeitnehmer regelmäßig in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz schulen. Das Unternehmen muss die angebotenen Schulungen angemessen protokollieren. Ebenso müssen sie eine Person benennen, die für Sicherheit und Hygiene innerhalb der Direktion verantwortlich ist und über ausreichende Befugnisse und Entscheidungsfähigkeit verfügt.(4).

6. Gehaltzahlung

Hersteller und Zulieferer müssen garantieren, dass das ihren Arbeitnehmern gezahlte Gehalt mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag oder dem durch Vereinbarung festgelegten entspricht, wenn dieser höher ist. In jedem Fall muss das oben genannte Gehalt immer ausreichen, um zumindest die Grundbedürfnisse und die anderen Bedürfnisse zu decken, die als angemessene zusätzliche Bedürfnisse der Arbeitnehmer und ihrer Familien angesehen werden könnten.


Hersteller und Lieferanten werden ohne ihre ausdrückliche Genehmigung aus disziplinarischen Gründen oder aus anderen als den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Gründen keine Abzüge und / oder Abzüge von den Gehältern der Arbeitnehmer vornehmen. Ebenso werden sie ihren Arbeitnehmern: zum Zeitpunkt ihrer Einstellung verständliche und schriftliche Informationen über ihre Gehaltsbedingungen und zum Zeitpunkt der regelmäßigen Zahlung des Gehalts Informationen über ihre Besonderheiten zur Verfügung stellen. (5).


7. Produktgesundheit und -sicherheit

Hersteller und Lieferanten sind dafür verantwortlich, dass alle an JOMA gelieferten Produkte den JOMA-Gesundheits- und Sicherheitsstandards entsprechen, damit die verkauften Artikel keine Risiken für den Kunden darstellen.


8. Umwelt-Engagement

Hersteller und Zulieferer verpflichten sich ständig zum Schutz der Umwelt und halten sich an die Standards und Anforderungen, die in den geltenden lokalen und internationalen Gesetzen festgelegt sind.


Ebenso verpflichten sie sich, die von JOMA festgelegten Umweltstandards einzuhalten, gegebenenfalls einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung und Kompensation der Auswirkungen, die zur Anwendung dieser Standards erforderlich sind.


9. Vertraulichkeit von Informationen

Hersteller und Lieferanten sind verpflichtet, die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen, die sie aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen mit JOMA erhalten, zu wahren.


Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung ihrer Beziehung zu JOMA bestehen und umfasst die Verpflichtung zur Rücksendung von Material im Zusammenhang mit dem Unternehmen, das der Hersteller oder Lieferant in seinem Besitz hat.


(1) Die mit diesen Beschränkungen verbundenen Aspekte sind in den Übereinkommen 29 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) geregelt.

(2)Aspekte im Zusammenhang mit dem Verbot von Kinderarbeit werden gemäß den Übereinkommen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entwickelt.

(3) Aspekte im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen von Jugendarbeitern werden in der Empfehlung 190 der IAO geregelt.

(4) Aspekte im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz werden durch das Übereinkommen geregelt 155 der IAO.

(5) Aspekte im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen werden in den IAO-Übereinkommen 26 und 131 geregelt.