Verhaltenskodex

Zuletzt aktualisiert am 18. Februar 2026.


1. Einleitung

Der Verhaltenskodex für Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten von JOMA (nachfolgend der „Kodex“) legt die Mindeststandards für ethisches und verantwortungsbewusstes Verhalten fest, die von Herstellern, Vertriebspartnern und Lieferanten der von JOMA vermarkteten Produkte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhalten sind, im Einklang mit der Unternehmenskultur von JOMA, die fest auf der Achtung der Menschen- und Arbeitsrechte beruht.

JOMA verpflichtet sich, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, damit Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten diesen Kodex kennen, verstehen und dessen Einhaltung übernehmen können.

Der Kodex gilt für alle Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten, die an Einkaufs-, Herstellungs- und Veredelungsprozessen beteiligt sind, und fördert sowie basiert auf den allgemeinen Grundsätzen, die das ethische Verhalten von JOMA definieren:

Alle Tätigkeiten werden in ethischer und verantwortungsvoller Weise ausgeführt.

Jede Person, die direkt oder indirekt in einem arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder industriellen Verhältnis zum Unternehmen steht, wird fair und respektvoll behandelt.

Alle Tätigkeiten werden unter Achtung der Umwelt durchgeführt.

Alle Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten (Produktionsstätten, die sich nicht im Eigentum von JOMA befinden) verpflichten sich vollumfänglich zu diesen Grundsätzen und fördern ihre Verantwortung, um die Einhaltung der in diesem Kodex festgelegten Standards sicherzustellen.

Lieferanten dürfen nur dann ausgewählt werden, wenn sie eindeutig einen Mehrwert für JOMA schaffen. Um dies zu gewährleisten, sind die Anforderungen an Lieferanten festzulegen und die Auswahl unparteiisch auf Grundlage objektiver Kriterien wie Qualität, Preis, Service, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, technische Exzellenz und Lieferfähigkeit zu treffen.


2. Verbot von Zwangsarbeit

JOMA erlaubt keinerlei Form von Zwangs- oder unfreiwilliger Arbeit bei seinen Herstellern, Vertriebspartnern und Lieferanten. Diese dürfen von ihren Arbeitnehmern keine „Kaution“ verlangen und keine Ausweisdokumente einbehalten. Hersteller erkennen das Recht ihrer Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu beenden (1).


3. Verbot von Kinderarbeit

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten dürfen keine Minderjährigen beschäftigen. JOMA definiert als Minderjährige Personen unter 16 Jahren. Legt die örtliche Gesetzgebung ein höheres Mindestalter fest, so ist dieses einzuhalten (2).

Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren gelten als jugendliche Arbeitnehmer. Sie dürfen weder Nachtarbeit leisten noch unter gefährlichen Bedingungen arbeiten (3).


4. Verbot von Missbrauch oder unmenschlicher Behandlung

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten behandeln ihre Arbeitnehmer mit Würde und Respekt. Körperliche Bestrafung, sexuelle oder rassistische Belästigung, verbaler Missbrauch, Machtmissbrauch oder jede andere Form von Belästigung oder Einschüchterung werden unter keinen Umständen toleriert.


5. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Hersteller und Lieferanten stellen ihren Arbeitnehmern einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz zur Verfügung und gewährleisten Mindestbedingungen hinsichtlich Beleuchtung, Belüftung, Hygiene, Brandschutz, Sicherheitsmaßnahmen und Zugang zu Trinkwasser.

• Arbeitnehmer müssen Zugang zu sauberen Sanitäreinrichtungen und Trinkwasser haben. Wenn die Bedingungen es erfordern, sind Einrichtungen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitzustellen.

• Schlafräume, sofern vorhanden, müssen hygienisch und sicher sein.

• Hersteller und Lieferanten ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschäden und minimieren soweit wie möglich arbeitsbedingte Risiken.

• Hersteller und Lieferanten führen regelmäßige Schulungen zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch. Das Unternehmen hat angemessene Aufzeichnungen über die durchgeführten Schulungen zu führen. Zudem ist innerhalb der Geschäftsleitung eine für Gesundheit und Sicherheit verantwortliche Person mit ausreichender Entscheidungsbefugnis zu benennen (4).


6. Zahlung der Vergütung

Hersteller und Lieferanten gewährleisten, dass die an ihre Arbeitnehmer gezahlte Vergütung mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn oder dem durch Tarifvertrag festgelegten Lohn entspricht, sofern dieser höher ist. In jedem Fall muss die Vergütung ausreichen, um zumindest die Grundbedürfnisse sowie weitere angemessene Bedürfnisse der Arbeitnehmer und ihrer Familien zu decken.

Hersteller und Lieferanten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung keine Abzüge vom Lohn aus disziplinarischen Gründen oder aus anderen als den gesetzlich zulässigen Gründen vornehmen. Zudem müssen sie den Arbeitnehmern bei Einstellung verständliche schriftliche Informationen über die Vergütungsbedingungen sowie bei jeder Lohnabrechnung Informationen über deren Einzelheiten bereitstellen.

Hersteller und Lieferanten gewährleisten, dass Löhne sowie sonstige Leistungen oder Vergünstigungen fristgerecht und in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung gezahlt werden und insbesondere in einer für die Arbeitnehmer günstigsten Weise erfolgen (5).


7. Produktgesundheit und -sicherheit

Hersteller und Lieferanten sind dafür verantwortlich, dass alle an JOMA gelieferten Produkte den Gesundheits- und Sicherheitsstandards von JOMA entsprechen, sodass die vermarkteten Artikel keine Risiken für den Kunden darstellen.


8. Umweltverpflichtung

Hersteller und Lieferanten verpflichten sich kontinuierlich zum Schutz der Umwelt und halten die in der geltenden lokalen und internationalen Gesetzgebung festgelegten Standards und Anforderungen ein.

Sie verpflichten sich außerdem, die von JOMA festgelegten Umweltstandards einzuhalten, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Reduzierung und zum Ausgleich von Umweltauswirkungen.


9. Vertraulichkeit von Informationen

Hersteller und Lieferanten sind verpflichtet, die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit JOMA erhalten.

Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit JOMA bestehen und umfasst die Verpflichtung, sämtliches unternehmensbezogenes Material, das sich im Besitz des Herstellers oder Lieferanten befindet, zurückzugeben.



10. Reguläre Beschäftigung

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten verpflichten sich, sicherzustellen, dass alle von ihnen angewandten Beschäftigungsformen im Einklang mit der geltenden lokalen Gesetzgebung stehen. Sie dürfen die in der Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzgebung anerkannten Rechte der Arbeitnehmer nicht durch Beschäftigungsmodelle untergraben, bei denen keine tatsächliche Absicht besteht, eine reguläre Beschäftigung im Rahmen gewöhnlicher Arbeitsverhältnisse zu fördern.


11. Rückverfolgbarkeit in der Produktion

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten dürfen die Produktion nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von JOMA an Dritte vergeben. Tun sie dies, sind sie für die Einhaltung dieses Kodex durch diese Dritten und deren Arbeitnehmer verantwortlich. Ebenso wenden Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten die Grundsätze dieses Kodex auf Heimarbeiter an, die Teil ihrer Produktionskette sind, und sorgen für Transparenz hinsichtlich der Arbeitsorte und Arbeitsbedingungen dieser Arbeitnehmer.


12. Produktgesundheit und -sicherheit

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten sind dafür verantwortlich, dass alle an JOMA gelieferten Produkte den Gesundheits- und Sicherheitsstandards von JOMA entsprechen, sodass die vermarkteten Artikel keine Risiken für den Kunden darstellen.


13. Umweltverpflichtung

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten verpflichten sich kontinuierlich zum Schutz der Umwelt und halten die in der geltenden lokalen und internationalen Gesetzgebung festgelegten Standards und Anforderungen ein. Sie verpflichten sich außerdem, die von JOMA festgelegten Umweltstandards einzuhalten, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Maßnahmen zur Reduzierung und zum Ausgleich von Umweltauswirkungen.


14. Vertraulichkeit von Informationen

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten sind verpflichtet, die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit JOMA erhalten. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen und umfasst die Verpflichtung, sämtliches unternehmensbezogenes Material zurückzugeben.


15. Umsetzung des Kodex

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten implementieren und wenden Programme zur Umsetzung dieses Kodex an. Sie benennen einen Vertreter der Geschäftsleitung, der für die Umsetzung und Einhaltung dieses Kodex verantwortlich ist. Der Kodex ist allen Arbeitnehmern sowie allen Personen, die in irgendeiner Weise an der Produktionskette von JOMA beteiligt sind, bekannt zu machen. Eine in die jeweilige Landessprache übersetzte Kopie des Kodex ist an einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Ort auszuhängen.


15.1. Transparenz und Nachhaltigkeit bei der Auftragsvergabe

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten verhalten sich ehrlich, integer und transparent und führen ein angemessenes Buchführungssystem, das die Rückverfolgbarkeit ihrer Entscheidungen gewährleistet, als präventive Maßnahme gegen Korruption, Bestechung und Erpressung. Sie dürfen JOMA-Einkäufern keine Geschenke oder Zuwendungen anbieten, gewähren, verlangen oder annehmen, die gegen den Verhaltenskodex und die Grundsätze verantwortungsvoller Praktiken von JOMA verstoßen. Sie dürfen Arbeitnehmer weder manipulieren noch beeinflussen und keine Unterlagen oder Aufzeichnungen fälschen, um Überprüfungsprozesse der Einhaltung dieses Kodex zu verfälschen. Ebenso dürfen sie keine Vergütung anbieten oder annehmen, die – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – die Unparteilichkeit oder Objektivität der von JOMA benannten Prüf- oder Auditstellen beeinträchtigen könnte.


15.2. Bezugnahme auf nationale Gesetzgebung und Vereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kodex stellen lediglich Mindeststandards dar. Falls nationale oder sonstige anwendbare Vorschriften oder andere eingegangene oder anwendbare Verpflichtungen, einschließlich Tarifverträge, denselben Sachverhalt regeln, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. JOMA übernimmt als Teil seiner internen Vorschriften den Inhalt nationaler und internationaler Abkommen und Übereinkommen, denen es beigetreten ist und die auf seine Beziehungen zu Herstellern, Vertriebspartnern und Lieferanten anwendbar sind, und verpflichtet sich zu deren Förderung und Einhaltung.


15.3. Kontrolle und Überwachung der Einhaltung

Hersteller, Vertriebspartner und Lieferanten ermächtigen JOMA und/oder von JOMA benannte Dritte, die ordnungsgemäße Einhaltung dieses Kodex zu überwachen. Zu diesem Zweck stellen sie die erforderlichen Mittel sowie Zugang zu Einrichtungen und Dokumentation zur Verfügung, um diese Überprüfung sicherzustellen.


(1) Die mit diesen Einschränkungen verbundenen Aspekte unterliegen den Übereinkommen 29 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO).

(2) Die mit dem Verbot der Kinderarbeit verbundenen Aspekte richten sich nach den Übereinkommen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO).

(3) Die mit den Arbeitsbedingungen jugendlicher Arbeitnehmer verbundenen Aspekte richten sich nach der Empfehlung 190 der IAO.

(4) Die mit den Arbeitsbedingungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verbundenen Aspekte werden durch das Übereinkommen 155 der IAO geregelt.

(5) Die mit der Zahlung der Vergütung verbundenen Aspekte werden durch die Übereinkommen 26 und 131 der IAO geregelt.

(6) Die Arbeitszeiten werden durch die Übereinkommen 1 und 14 der IAO geregelt.